Technik und Infrastruktur

Die Einrichtungen der Hochschule Mannheim verteilen sich im Jahr 2019 auf
22 Gebäude.
Dies ist z. B. ein Chemikalienlager, ein Hochspannungslabor, reine Laborgebäude in verschiedener Ausprägung bis hin zu einem über 60 m hohen Hochhaus mit Büro- und Vorlesungsräumen.

Einige Daten:

  • Gesamt-Nutzfläche ca. 60.000 m² 
  • Haupt-Nutzfläche ca. 36.550 m² Büroräume, Labore, Hörsäle, Werkstätten, Bibliotheksstellfläche etc.
  • Rest Technische Funktionsfläche (Sanitär- und Technikbereiche) sowie Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser etc.)
  • 22 Gebäude - über 1.440 Räume.

 

 

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Mannheim und Heidelberg (VBA) ist Errichter, Besitzer oder Mieter dieser Gebäude.
Die Hochschule Mannheim ist i. a. Nutzer der Gebäude und muss sich in die Rolle des Mieters fügen.

Das bedeutet, dass Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen nur gemeinsam mit VBA verwirklicht werden können. Die Technische Betriebsleitung ist Mittler und Übersetzer zwischen den Mitgliedern der Hochschule und den Fachkräften von VBA.

Auf Basis einer Nutzungsanforderung – aufgestellt von den Bedarfsstellen – suchen wir das Gespräch den Kollegen von VBA und versuchen Wege zu finden, wie notwendige Anpassungen an die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebs finanziert und realisiert werden können.

Die Kollegen aus der Werkstatt unterstützen bei kleinen Umbauten sowie im Betrieb der verschiedensten Anlagen wie Lüftung, Heizung, Sanitär, Neutralisationsanlagen, Hoch- und Niederspannungshauptverteilungen etc.
Die Übernahme dieser Aufträge durch die Mitarbeiter Werkstatt bedeuten, dass VBA keine Aufträge an Fremdfirmen erteilen muss.
Dies bedeutet, dass wieder Gelder für zusätzliche Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Eine Nutzungsanforderung ist die Grundlage zur Einleitung einer baulichen Maßnahme.
Inhaltlich ist aufzuführen:

  • Beschreibung der baulichen Maßnahme
  • Leistungsdaten (z. B. Strom – Anschlüsse und Verbrauch, Gase – Verbrauch, Netzwerk)
  • Notwendigkeit der Maßnahme
  • Einbettung in die Lehre
  • Einbettung in die Forschung
  • Finanzierung

Die Finanzierung solcher Baumaßnahmen hat sich in den letzten Jahren verändert, die Hochschule muss stärker als Geldgeber in Erscheinung treten.
Als Basis für die Regelung gilt die „Dienstanweisung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg

(DAW 2016).



Anlage 2:
Bezahlung von Einrichtungen, Anlagen und Ausstattungen bei Bau- und Unterbringungsmaßnahmen

Die VBV bezahlt die Erstausstattung, Ersatzbeschaffung, Erweiterung und die Instandhaltung* der baulichen und technischen Einrichtungen und Anlagen aller Kostengruppen der DIN 276 mit Ausnahme der Kostengruppe 610 (Ausstattung), die in ortsfester Ausführung** für den bestimmungsgemäßen Betrieb*** des Gebäudes erforderlich sind. Ferner bezahlt die VBV die Maßnahmen zur Erfüllung baurechtlicher Auflagen.

* nach DIN 31051: Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung.

** ortsfeste Ausführung: Für die Abgrenzung gegenüber der Kostengruppe 610 ist maßgebend, dass Einrichtungen oder Anlagen technische und bauplanerische Maßnahmen erforderlich machen, z. B. Anfertigen von Werkplänen, statischen und anderen Berechnungen oder Anschlüsse an andere technische Anlagen.

*** bestimmungsgemäßer Betrieb: Betrieb entsprechend der genehmigten Nutzungsanforderung.

Der Nutzer bezahlt alle übrigen Einrichtungen, Anlagen und Ausstattungen. Entstehen bei der Beschaffung durch den Nutzer Folgekosten für die VBV sowie bauliche, technische, gestalterische oder baurechtliche Konsequenzen, so ist die VBV rechtzeitig zubeteiligen.